Regelmäßige Informationen und Tipps zur Rente von unserem Versichertenberater Bernd Feuerpeil

Bernd Feuerpeil ist ehrenamtlicher Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung, www.deutsche-rentenversicherung.de.

In regelmäßigen Abständen veröffentlichen wir ab jetzt Tipps und Hinweise rund um das Thema Rente. Autor ist unser Bernd Feuerpeil, der nach seinem Ausscheiden als Zweiter Bevollmächtigter der IG Metall Koblenz, als Vorstandsmitglied der IG Metall bundesweit und Betriebsratsvorsitzender bei Novelis Koblenz, uns aktiv in der Funktion als Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung erhalten bleibt. Seit rund einem Jahr berät er ehrenamtlich Kolleginnen und Kollegen bei Fragen rund um die Rente. Bernd führt damit auch sein bisheriges Engagement für die Rente fort. Schon seit 1999 war er für die IG Metall ehrenamtlich im Vorstand der heutigen Deutschen Rentenversicherung DRV, damals Landesversicherungsanstalt LVA.

IG Metall Mitglieder, die Beratung zu Rentenfragen benötigen, können sich für einen individuellen Beratungstermin gern an die
IG Metall Koblenz wenden: 0261 – 915 17-0, koblenz@igmetall.de
oder direkt an Bernd Feuerpeil: 0151 - 120 943 32, b.feuerpeil@myquix.de

Die Beratungstermine finden nach Vereinbarung in den Räumen der IG Metall Koblenz statt.

RENTE: Wenn der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt

Bernd Feuerpeil, Versichertenberater  www.deutsche-rentenversicherung.de 

Ist Ihr kassenindividueller Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2025 gestiegen, müssen Sie höhere Beiträge leisten. Für Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, wirken sich Änderungen des Zusatzbeitrages jedoch erst zwei Monate später aus. Konkret bedeutet das: Der Krankenkassenbeitrag steigt erst mit der Rentenzahlung für den Monat März. Die überwiesene Rente fällt dann entsprechend geringer aus. Für die Rentenzahlung für Januar und Februar 2025 werden die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge weiter auf Grundlage des bisherigen Beitrags berechnet. Grund hierfür sind gesetzliche Vorgaben, die bei Rentnerinnen und Rentnern sowohl für Senkungen als auch für Erhöhungen gelten. Über die Änderung des aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags werden Betroffene mit dem Kontoauszug ihrer Bank informiert. Nur in Ausnahmefällen versendet die Rentenversicherung schriftliche Bescheide, zum Beispiel bei Personen mit sogenannten abgetrennten Zahlungen wie Pfändungen, aber auch in Fällen, in denen Bescheid- und Zahlungsempfänger nicht identisch sind oder wenn die Zahlung der Rente auf das Konto einer anderen Person erfolgt.

RENTE: Überprüfung des Grundrentenzuschlags

Aktuell (Anfang 2025) erreichen die Deutsche Rentenversicherung viele Anfragen, warum die Rentenhöhe ab Januar gestiegen bzw. gesunken ist. Der Hintergrund ist meist, dass die Höhe des Grundrentenzuschlags (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) neu festgesetzt wurde. Betroffene haben hierüber einen Bescheid erhalten. Auf den Grundrentenzuschlag wird Einkommen angerechnet, wenn es gewisse Freibeträge überschreitet. Zum 1. Januar wurde das Einkommen überprüft. Hierfür meldet das Finanzamt der Rentenversicherung jeweils im Herbst das Einkommen des vorletzten Jahres. Sollte dieses noch nicht bekannt sein, wird das Einkommen des vorvorletzten Jahres gemeldet. Bei der letzten Abfrage im Herbst 2024 hat das Finanzamt regelmäßig die Einkommensdaten für das Jahr 2022, hilfsweise für das Jahr 2021, gemeldet. Das entsprechende Einkommen wird auf den Grundrentenzuschlag ab 01.01.2025 angerechnet.

RENTE: Freiwillige Beiträge: Mindestbeitrag steigt ab Januar

Wer für 2024 freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchte, kann dies noch bis 31. März 2025 tun. Jedoch steigt ab 2025 der zu zahlende Mindestbeitrag um 3,35 Prozent auf 103,42 Euro. Der Höchstbetrag steigt auf 1497,30 Euro. Die Überweisung muss die Versicherungsnummer, den Vor- und Zunahmen sowie den Zeitraum, für den die Beiträge bestimmt sind, enthalten. Mithilfe freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung können die Mindestversicherungszeiten für einen Rentenanspruch erworben werden. Außerdem erhöhen sie die spätere Rente. Lohnend sind diese Beiträge insbesondere für Menschen, die Lücken im Versicherungsverlauf schließen wollen, weil sie nicht rentenversicherungspflichtig sind z. B. Selbständige oder Hausfrauen und -männer. Grundsätzlich können alle in Deutschland lebenden Menschen, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt und mindestens 16 Jahre alt sind, freiwillige Beiträge leisten. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Wer eine vorgezogene Altersvollrente bezieht, kann bis zum Erreichen des regulären Rentenalters ebenfalls freiwillige Beiträge zahlen und damit die Rente weiter erhöhen.

RENTE: Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer

Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sind grundsätzlich einkommenssteuer-pflichtig. Rückwirkend seit dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang aber nicht mehr wie bisher um 1,0 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte. Menschen, die 2023 in Rente gegangen sind, müssen deshalb nicht 83 Prozent ihrer Rente versteuern, sondern 82,5 Prozent. Grund hierfür ist das am 22. März 2024 beschlossene Wachstumschancengesetz.

Wie viel Prozent der Rente versteuert werden müssen, hängt stets davon ab, in welchem Jahr der Rentenbeginn stattfand. Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt dabei Jahr für Jahr, durch das Wachstumschancengesetz aber langsamer als ursprünglich geplant: Die Anhebung der Besteuerung erfolgt nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern ab 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. Der Besteuerungsanteil steigt deshalb erst im Jahr 2024 auf 83 Prozent und 2025 auf 83,5 Prozent.

Komplett zu versteuern sind Renten durch das Wachstumschancengesetz ab dem Renteneintrittsjahr 2058. Ursprünglich wäre dies bereits im Jahr 2040 der Fall gewesen.

PFLEGE: Bei Pflege von Angehörigen im Alter die Vorteile einer Teil-Rente nutzen

Ein Grund für die Beendigung der Rentenversicherungspflicht ist zum Beispiel der Bezug einer deutschen Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge mehr, trotz weiterer Pflege von Angehörigen. Wer also über der Regelaltersgrenze ist und Altersvollrente erhält, geht leer aus. Es sei denn, man wählt eine Teil-Rente.

Mit einer Teil-Rente in Höhe von 99,99% erhält man nahezu die gleiche monatliche Rente. (bei 1.000 Euro Rente verzichtet man auf nur 10 Cent pro Monat). Aber bei einer Teil-Rente besteht weiterhin Anspruch auf Rentenbeiträge der Pflegekasse, die wiederum kontinuierlich die eigene Rente erhöhen. Mit einer 99,99% Teil-Rente ist der finanzielle Nachteil (wenige Cent pro Monat) praktisch bedeutungslos gegenüber den Rentensteigerungen, die durch die Pflege möglich sind. Und diese zusätzliche Rentenerhöhung bleibt auch, wenn man irgendwann die Pflege aufgibt und wieder zur Vollrente wechselt.

ERWERBSMINDERUNGSRENTE (EM-Rente) - Zurück in den Beruf ohne Risiko

Bessere Chancen auf eine erfolgreiche Rückkehr in den Beruf gibt es jetzt für EM-Rentnerinnen und -rentner.  Seit Anfang 2024 können sie auf Probe arbeiten oder eine bereits ausgeübte Tätigkeit ausweiten ohne Nachteil für ihre Rente. Möglich ist das Arbeiten auf Probe grundsätzlich bis zu sechs Monate. Rente und Arbeit sind so besser miteinander zu kombinieren und der Weg zurück ins Berufsleben wird leichter. Das ist wichtig, denn häufig sind EM-Renten zeitlich befristet.

Ist der Arbeitsversuch erfolgreich und wird die Erwerbstätigkeit auf Dauer ausgeübt, prüft die Rentenversicherung, ob die Rente weiterhin zu zahlen ist oder wegfallen kann. Und die erhaltenen Rentenzahlungen während des Arbeitsversuchs sind nicht mehr zurückzuzahlen. Das war bisher nicht so. Betroffene, die sich für die neue Möglichkeit interessieren, sollten ihren Rentenversicherungsträger über den zeitlichen Umfang, die Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst vorab informieren. Denn das Arbeitseinkommen wird auf die Rente angerechnet und es sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei der teilweisen EM-Rente im Jahr 2024 rund 37.117 Euro, bei der vollen EM-Rente 18.558 Euro jährlich.

ERWERBSMINDERUNGSRENTE (EM-Rente) - Mehr Geld für EM-Renten

Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz

Aufgrund des Erwerbsminderungsrente-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz zahlt die Deutsche Rentenversicherung seit Juli 2024 einen Zuschlag zu rund drei Millionen EM-Renten. Liegt der Beginn der EM-Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der der Zuschlag 7,5 Prozent. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent.

Alle anspruchsberechtigten Rentnerinnen und Rentner erhalten den Zuschlag automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließende laufende Altersrente oder Witwen-/Witwerrenten erhalten ebenfalls den Zuschlag.

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt in zwei Stufen:

  1. Erste Stufe: Ab Juli 2024 wird zunächst ein vereinfachter Zuschlag gezahlt. Die Überweisung wird getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats erfolgen.
  2. Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 wird der durch die DRV Deutsche Rentenversicherung berechnete Zuschlag zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe erfolgen. Gegebenenfalls überzahlte Zuschläge werden nicht zurückgefordert. War der Zuschlag zu niedrig, gibt es eine Nachzahlung.

RENTE: Versichertenkonto frühzeitig klären und Lücken schließen

Ein vollständiges, lückenloses und aktuelles Versichertenkonto ist die Grundlage für aussagekräftige Rentenauskünfte und Renteninformationen, denn es enthält alle Zeiten, die für Ihre spätere Rente wichtig sind. Deshalb sollte man bereits frühzeitig mit der Klärung des eigenen Rentenkontos beginnen und evtl. vorhandene Lücken schließen. Denn später fällt es oft schwer, sich an Lücken aus früheren Zeiten zu erinnern, oder gar dazu auch noch entsprechende Nachweise zu beschaffen.

Auch Ausbildungszeiten, die im Versichertenkonto grundsätzlich als reine Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen sind, können höher bewertet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in dieser Zeit eine berufliche Ausbildung absolviert wurde. Auch wenn eine Ausbildung zwar angefangen, aber nicht abgeschlossen wurde, wird diese Zeit trotzdem anerkannt und kann höher bewertet werden.

Einzeln betrachtet mag es sich um Kleinigkeiten handeln, die aber am Ende in der Summe große Wirkung entfalten, weil geschlossene rentenrechtliche Zeiten die eigene Rente erhöhen.

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